AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma R & S Rohrreinigung und Sanierung.

1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Grundlage eines Angebots, Auftrags, Gegenstand des Vertrages und unserer Tätigkeit sind unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

(2) Die Regelungen eines Angebots gehen bei einem darauf begründeten Auftrag diesen AGB in der Rangfolge vor. Im Einzelfall können Zusatzbedingungen ergänzend als Vertragsbestandteil im gegenseitigen Einvernehmen hinzutreten.

(3) Geschäftsbedingungen (GB) des Auftraggebers haben grundsätzlich keine Gültigkeit für den erteilten Auftrag. Abweichungen von dieser Regelung haben nur Geltung, wenn diese im Einzelfall ausgehandelt und von uns schriftlich bestätigt worden sind. Falls sich die Geschäftsbedingungen von Auftraggeber und der R&S Rohrreinigung widersprechen, bzw., wenn die Auftraggeber-GB Sachverhalte regeln, die in unseren AGB nicht geregelt sind, sollen die gesetzlichen Regelungen gelten.

2. Ausführungstermin und -fristen, Stillstandzeiten

(1) Die Vereinbarung von Ausführungsterminen findet ausschließlich über die R&S RohrreinigungEinsatzzentrale statt.

(2) Angaben zu Ausführungsterminen und -fristen sind unverbindlich, es sei denn, ein Ausführungstermin wurde ausdrücklich schriftlich oder per Email vereinbart.

(3) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Umstände, wie z. B. Krieg, innere Unruhen, Streik oder hoheitliche Maßnahmen, Naturgewalten, wie insbesondere Witterungseinflüsse, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Pandemien, o. ä., welche die R&S Rohrreinigung an der Ausführung hindern, verlängern den Ausführungstermin oder die entsprechende Frist um die Dauer der Verhinderung bzw. berechtigen zum Rücktritt vom Vertrag. Sollte eine Verzögerung aus anderen als den vorgenannten Gründen vorliegen, so hat uns der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

(4) Verzögern sich hingegen unsere Leistungen aus Gründen, welche durch den Auftraggeber zu vertreten sind, so hat dieser die daraus resultierenden Nachteile bzw. Kosten zu tragen. Dies gilt sowohl für das Stillstehen der Einsatzgeräte (Stillstandzeiten), als auch für etwaige zusätzliche Leistungen, mit welchen wir während der Ausführung vertraglicher Leistungen beauftragt wurden.

3. Einsatz von Subunternehmern

Die R&S Rohrreinigung ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Dritte hinzuzuziehen, sofern hierdurch ein gleichhoher Ausführungsstandard gewährleistet wird.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Da der Verlauf und die Beschaffenheit der Anlage, an der gearbeitet werden soll, für unsere Mitarbeiter nur begrenzt einsehbar ist, obliegt es dem Auftraggeber, für die Ausführung der beauftragten Leistungen relevante Informationen oder Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Videoaufzeichnungen usw. – sofern vorhanden – der R&S Rohrreinigung unentgeltlich und rechtzeitig vor Ausführung mitzuteilen bzw. auszuhändigen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der R&S Rohrreinigung bei allen die Ausführung der Arbeiten betreffenden Belange zu unterstützen und insbesondere sämtliche Besonderheiten des Objektes, wie von den geltenden gesetzlichen Vorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen üblichen Bau- und Betriebsweisen abweichende Leitungsverläufe (insbesondere T- oder Kreuz-Verbindungsstücke) oder Materialien (z. B. Blei oder Asbest) vor Auftragsausführung mitzuteilen; das Gleiche gilt für alle früheren Versuche bzw. Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems. Bleiben Mitteilungen des Auftraggebers aus und / oder sind diese unvollständig und kommt es dadurch zu Wartezeiten, Zusatzarbeiten oder sogar Schäden, so hat der Auftraggeber den resultierenden Mehraufwand der R&S Rohrreinigung zusätzlich zu vergüten, bzw. einen entsprechenden Haftungsausschluss durch die R&S Rohrreinigung zu akzeptieren.

(3) Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber alle in die Anlage eingebrachten oder dort befindlichen gefährlichen und/oder wassergefährdenden Stoffe, Gase, Flüssigkeiten oder Fremdkörper schriftlich oder per Email unserer Einsatzzentrale mitzuteilen. Als gefährlich und/ oder wassergefährdend gelten dabei solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder eine Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem oder die Verwertungsanlagen begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, wie z. B. Laugen oder Säuren, chemische Abflussreiniger, scharfkantige Fremdkörper oder Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel, und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen.

(4) Der Auftraggeber hat der R&S Rohrreinigung vor Ausführung der Leistungen eine Person zu benennen, welche für die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, die abfall- und gefahrgutrechtliche Deklaration und Dokumentation (z. B. Übernahmeschein), die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschließlich etwaiger Messprotokolle, sowie für die Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigt ist. Diese Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

(5) Den Monteuren der Firma R&S Rohrreinigung ist von dem Auftraggeber ungehinderter und gefahrloser Zugang zum Einsatzort zu verschaffen; das heißt insbesondere, dass Abscheider, Schächte und sonstige Zugänge stets frei zugänglich sein müssen. Der Auftraggeber hat den Monteuren Arbeitserschwernisse, von welchen er Kenntnis haben muss, vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die ggfs. erforderlichen Kosten des Zugangs (Parktickets, Bearbeitungsgebühren von Zugangskarten und sonstigen Berechtigungen) trägt der Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber stellt der R&S Rohrreinigung bei Bedarf auf seine Kosten Strom, Wasser, Lagerplätze für Materialien sowie Stellflächen für Fahrzeuge zur Verfügung. Die Flächen müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechen.

(7) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, welche für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen.

5. Sicherheitsvorschriften

Der Auftraggeber hat die R&S Rohrreinigung über am Einsatzort bestehende Sicherheitsvorkehrungen und -vorschriften, insbesondere eigene Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen oder spezifische Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten und ggf. auf eigene Kosten zu schulen. Für Schäden aller Art, die aufgrund von fehlenden Informationen oder Schulungen von Seiten des Auftraggebers durch die R&S Rohrreinigung verursacht worden sind, haftet die R&S Rohrreinigung nicht.

6. Leistungshindernisse

Ist die R&S Rohrreinigung wegen des Zustands der Anlagen (Rohre, Leitungen, Behälter, Abscheider usw.) und anderen, von der R&S Rohrreinigung nicht zu vertretenden Gegebenheiten vor Ort (u. a. wegen nicht einsehbarer, nicht intakter, schadhafter, falsch verlegter oder zweckentfremdet genutzter Rohr- und Kanalsysteme) an der Ausführung der beauftragten Leistungen gehindert oder liegt eine mangelbehaftete oder beschädigte Stelle in einem Bereich, in dem die R&S Rohrreinigung infolge behördlicher Vorschriften oder Anordnungen nicht arbeiten darf oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so steht der R&S Rohrreinigung die bis zur Feststellung des Leistungshindernisses angefallene Vergütung, einschließlich derjenigen für eine erfolglose Anfahrt gemäß der gültigen Preise zu.

7. Abnahme

(1) Die Arbeiten der Firma R&S Rohrreinigung sind unmittelbar nach Ausführung zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme ist dem Monteur durch Unterschrift auf dem auch digital möglichen Arbeitsnachweis schriftlich zu bestätigen.

(2) Sollte eine schriftliche Bestätigung unterbleiben, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Leistungsobjekt nach Ausführung in Betrieb oder in einer sonstigen Weise in Nutzung nimmt.

(3) Mängel sind der R&S Rohrreinigung umgehend nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

8. Gewährleistung

(1) Ist die R&S Rohrreinigung infolge eines angezeigten Mangels bzw. Schadens zur Gewährleistung verpflichtet, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche zunächst auf eine kostenlose Nachbesserung, sofern die Nachbesserung technisch und/oder wirtschaftlich möglich ist.

(2) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie technisch oder wirtschaftlich unmöglich, bzw. nicht zumutbar und wird sie aus diesem Grunde von der R&S Rohrreinigung abgelehnt, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der mit der R & S Rohrreinigung abgeschlossene Vertrag tatsächlich rückabgewickelt werden kann.

(3) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der vertraglichen Leistung, soweit die Leistungen werkvertraglichen Bestimmungen zuzuordnen sind. Bei Dienstleistungen beginnt die Verjährung mit dem Termin der Beendigung der gegenständlichen Leistungserbringung.

(4) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn die R & S Rohrreinigung für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber angewiesenes Material/Werkzeug verwendet, ein vom Auftraggeber gewünschtes Verfahren anwendet oder teilweise dessen Personal eingesetzt und hierdurch der Leistungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird.

(5) Für Schäden, deren Ursache in den vorhandenen, schadhaften Abwasseranlagen, Rohrleitungen oder sonstigen Anlagenteilen liegen – zum Beispiel aufgrund von Alter (wie Korrosion, Abnutzung, Rissbildung), Material (z. B. Gussrohr, Blei oder Asbest) oder aufgrund einer Rohrverlegung entgegen den anerkannten Regeln der Technik oder des Handwerks (wie verbaute T- oder KreuzVerbindungsstücke) – übernimmt die R & S Rohrreinigung keine Gewährleistung.

(6) Die R & S Rohrreinigung übernimmt auch keine Gewährleistung für mittelbare und unmittelbare Schäden, die auf Grund von Gegebenheiten, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, entstehen und daher nicht von der R & S Rohrreinigung zu vertreten sind, wie z. B. durch: a) defekte, verrottete, rissige, brüchige oder unvorschriftsmäßig installierte Anlagen; b) austretende Inhalte der Anlagen; c) Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen (z. B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch); d) Anlagen mit Gefahrstoffen; e) Rohrleitungen und Kanäle, die nicht den technischen Anforderungen entsprechen.

(7) Für die Gewährleistungsausschlüsse gemäß der Ziffern 8.4, 8.5 und 8.6 gelten die Einschränkungen der Ziffer 9.3 sinngemäß.

9. Haftung

(1) Schäden, die bei der Ausübung der vertraglichen Leistung verursacht werden, hat die R & S Rohrreinigung nur zu vertreten, sofern der R & S Rohrreinigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern die R & S Rohrreinigung eine Schadensersatzhaftung für fahrlässige Pflichtverletzungen trifft, beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 8.5 und 8.6 gelten – sofern einschlägig – sinngemäß für Schadensersatzansprüche jeder Art.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Von den Haftungsbeschränkungen sind der R & S Rohrreinigung zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Auftraggebers, bzw. seiner betroffenen Mieter oder anderer Nutzer, sowie Folgen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ebenfalls ausgenommen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der R & S Rohrreinigung.

10. Zahlungsbedingungen

Rechnungsbeträge sowie Rechnungspositionen verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Die Zahlung unserer Rechnungen hat sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 10 Arbeitstage dauert, ist die R & S Rohrreinigung berechtigt, Abschlagszahlungen, die in einem angemessen Verhältnis zu den bisher erbrachten Leistungen stehen, zu verlangen.

Rechnungsbeanstandungen sind unverzüglich in Schriftform gegenüber der R & S Rohrreinigung zu erheben. Eine Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist die R & S Rohrreinigung berechtigt, Verzugszinsen iSd. § 288 BGB in Rechnung zu stellen.

11. Datenspeicherung

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die R & S Rohrreinigung personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung, sowie Daten aus der Vertragsdurchführung zu Zwecken der Vertragsverwaltung, Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung elektronisch speichert. Die R & S Rohrreinigung unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. Alle erhobenen und gespeicherten Daten des Auftraggebers werden vertraulich behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben. Unsere gültigen Datenschutzhinweise zur aktuellen DSGVO finden Sie unter: www.rusrohrreinigung.de.

12. Geheimhaltung

Von der R & S Rohrreinigung als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sind strikt geheim zu halten. Der Auftraggeber darf sie Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der R & S Rohrreinigung zugänglich machen. Die erteilten vertraulichen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwandt werden. Von der R & S Rohrreinigung zur Verfügung gestellte vertrauliche Unterlagen sind nach der Vertragsdurchführung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsdurchführung fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Sonstige Rechte, insbesondere Eigentums-, Marken- und Urheberrechte, bleiben vorbehalten.

13. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Leipzig.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In einem solchen Fall werden die R & S Rohrreinigung und der Auftraggeber anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine rechtliche zulässige Regelung treffen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung gleichkommt.

Stand: Juni 2026